In einer erneuten Überarbeitung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ergeben sich weitere Freiheiten für den Sport.
Durch die Komplette Neufassung werden bestimmte Bereiche deutlicher geregelt und Öffnungsschritte in Aussicht gestellt.
Für eine Inzidenz von über 100 gilt in Baden-Württemberg weiterhin die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und damit auch die Bundesnotbremse. Bei einer Inzidenz von unter 100 eröffnet das Land nun Öffnungsschritte. Insbesondere für den kulturellen und sportlichen Bereit gibt es weitere Lockerungen der bestehenden Regelungen.
Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten
Sportstätten und Sportanlagen können bei einer Inzidenz von unter 100 für den Reha-, Spitzen-, sowie Profisport geöffnet werden. Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen bis 20 Personen. Genese und Geimpfte zählen nicht zu dieser Aufzählung.
Weitere Schritte sind geplant
Neben den nun geltenden Freiheiten sollen in drei Öffnungsstufen schrittweise weitere Möglichkeiten hinzukommen. Insbesondere für den Bäderbetrieb entwickeln sich bei sinkender Tendenz der Inzidenzzahlen weitere Öffnungsschritte.
Fitnessstudios und Schwimmbäder
Beide Einrichtungen sind bis auf das Anfängerschwimmen lediglich für den Reha-, Spitzen- und Leistungssport zugänglich.
Kleinere Freizeiteinrichtungen wieder zugänglich
Freizeiteinrichtungen wie Hochseilgärten oder Minigolfanlagen können unter bestimmenden Voraussetzungen ebenfalls wieder öffnen.
Die aktuelle Verordnung mit den jeweiligen Regelungen finden Sie hier.
Den Stufenplan mit den einzelnen Öffnungsschritten finden Sie hier.