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Corona-Verordnung – Neue Regelungen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb

Corona-Verordnung – Neue Regelungen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb

Mit Gültigkeit vom 16. September 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden- Württemberg fortgeschrieben. Sie sieht drei Stufen vor: Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe.

Die Stufen sind abhängig von der Hospitalisierungsinzidenz und gelten für ganz Baden-Württemberg.

Die Basisstufe gilt ab sofort.

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden- Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 erreicht oder überschreitet.

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 erreicht oder überschreitet.

Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen.

Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Dazu zählt insbesondere:

  • Die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen (der Mindestabstand von 1,5 Metern wird weiterhin empfohlen).
  • Das Überprüfen der 3G- oder 2G-Regelung.
  • Die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen.
  • Die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen.
  • Die rechtzeitige und verständliche Information der Sportler:innen und Zuschauer:innen über die geltenden
  • Auf Verlangen müssen die Verantwortlichen das Hygienekonzept der zuständigen Behörde vorlegen und über die Umsetzung Auskunft

Regelungen für Sportler:innen und Zuschauer:innen

Basisstufe:

  • Beim Training und Wettkampf in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel, dass heißt jede Person ab 6 Jahren bzw. die nicht eingeschult ist, ist verpflichtet einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis zu erbringen. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden
  • Der Mindestabstand von 1,5 Metern wird weiterhin
  • Schülerinnen und Schüler gelten als getestete Person, da sie in der Schule getestet
  • Ein Corona-Test darf auch
    • vor Ort unter Aufsicht der/des Veranstalterin/Veranstalters durchgeführt werden,
    • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder
    • von einem Leistungserbringer nach 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona- Teststation) vorgenommen oder überwacht werden.
  • Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht; im Freien, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann, gilt ebenfalls die
  • Die Kontaktdaten der Sportler:innen und Zuschauer:innen müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder Event Tracer auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf am Training/Wettkampf nicht teilnehmen bzw. an keiner Veranstaltung als Zuschauer
  • Nicht-immunisierte Personen im Sinne von 5 CoronaVO, die Sport im Freien ausüben, dürfen die Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis benutzen, nicht jedoch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume.
  • Der Veranstalter ist für die Einhaltung der Vorgaben

Änderungen in der Warnstufe:

Nicht geimpfte oder genesene Personen dürfen nur mit einem negativen PCR-Test die Sportstätte betreten. Dies gilt nur für die Sportausübung in geschlossenen Räumen – im Freien gilt in der Warnstufe die 3G-Regel.

Änderungen in der Alarmstufe:

Nicht geimpfte oder genesene Personen dürfen nicht mehr an einer Sportveranstaltung teilnehmen – sowohl als Sportler:in als auch als Zuschauer:in. Dies gilt auch für die Sportausübung im Freien.

Ausnahmen von der PCR-Testpflicht und 2G-Beschränkung:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule) Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

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