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Neue Corona-Verordnung: Bindung an Sieben-Tage-Inzidenz entfällt

Neue Corona-Verordnung: Bindung an Sieben-Tage-Inzidenz entfällt

Seit 16. August ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Mit ihr entfällt die bislang praktizierte Bindung der Maßnahmen an die Sieben-Tage-Inzidenz.

Stattdessen geht sie davon aus, dass fast alle Einrichtungen wieder weitgehend uneingeschränkt betrieben und genutzt werden dürfen. Ihre Nutzung ist aber davon abhängig, dass man, wenn man nicht geimpft oder genesen ist, einen aktuellen Negativ-Test vorweisen kann. Sie unterscheidet sich damit ganz wesentlich von den früheren Fassungen.

Auswirkungen auf den Sportbetrieb: Unterschied zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen

Neu ist der Ansatz der Verordnung, zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen zu unterscheiden. Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu Sportanlagen, die Sportausübung und die Teilnahme an Angeboten der Sportorganisationen uneingeschränkt gestattet. In Fällen, in denen für nicht-immunisierte Personen eine Vorlagepflicht besteht, haben immunisierte Personen lediglich einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen

Alle übrigen Personen gelten als nicht-immunisiert. Ihnen ist – sofern sie keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweisen – der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises möglich. Die zugrundeliegende Testung darf dabei im Falle eines Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis erbringen. Auch Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen, da sie ohnehin regelmäßig an der Schule getestet werden. Hier reicht ein Dokument, mit dem sie den Schülerstatus nachweisen, wie beispielsweise der Schülerausweis. Mit Blick auf bereits begonnene oder zeitnah geplante Angebote in den derzeit laufenden Sommerferien müssen Schülerinnen und Schüler keinen gesonderten Testnachweis erbringen.

Zur Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist weiterhin kein Testnachweis erforderlich.

Wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

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