Kinder- und Jugendtrainer:innen sind impfberechtigt!
Am 13. Mai wurde von der Landesregierung eine Neufassung der Corona-Verordnung beschlossen, die am 14. Mai bereits in Kraft getreten ist.
Die neue Version sieht dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Lockerungen für den Amateursport vor. Zudem sind Kinder- und Jugendtrainer:innen ab sofort impfberechtigt.
Neue Regelungen für den Trainingsbetrieb
Inzidenz über 100 (Bundesnotbremse - Regelungen wie bisher):
Bis 13 Jahre: 5er Gruppen im kontaktlosen Training, Trainer:in mit negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) Über 13 Jahre: Allein, zu zweit oder eigener Haushalt (kontaktlos)
Inzidenz stabil unter 100 (5 Werktage in Folge): Öffnungsschritt 1
Kontaktarmer Freizeit- und Amateur- sport bis 20 Personen in Sportanlagen und -stätten außen, Trainer:innen und Spieler:innen benötigen einen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden).
Inzidenz sinkt 14 Tage nach Öffnungsschritt 1 weiter: Öffnungsschritt 2:
Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport in Sport- anlagen, -stätten und -studios (1 Person pro 20 m²) innen und außen
Achtung:
- Alle Lockerungen und Verschärfungen müssen vom zuständigen Landkreis festgestellt und bekanntgegeben werden. Informieren Sie sich deshalb bitte unbedingt über die Homepage ihres Landkreises, was aktuell in ihrem Landkreis zulässig ist.
- Derzeit wird durch den Landessportverband Baden-Württemberg mit dem Ministerium für Soziales und Integration das Alter geklärt, ab dem getestet werden muss (ab 6 Jahren oder ab 14 Jahren). Sobald hier eine Klärung erfolgt ist werden wir umgehend informieren.
In Rücksprache mit dem Kultusministerium Baden-Württemberg ist Handball als kontaktarme Sportart anzusehen. Das bedeutet, dass im Rahmen der oben genannten Möglichkeiten ein handballtypisches Training stattfinden kann. Es gelten aber weiterhin die AHA-Regeln, d.h. wo immer möglich (Zugang zum Trainingsgelände, Trinkpause etc.) ist auf den Mindestabstand bzw. die geltenden Hygieneregeln zu achten. Darüber hinaus ist auf alle Übungsformen mit längerem, engem Kontakt (z.B. 1gg1-Situationen etc.) zu verzichten.
Für den Trainingsbetrieb ist weiterhin generell ein Hygienekonzept mit Dokumentation der Anwesenheit zur möglichen Kontaktnachverfolgung erforderlich. Hierfür kann beispielsweise die App Event Tracer genutzt werden, die bereits im Spielbetrieb von vielen Vereinen verwendet wurde. Alle Informationen zur App finden Sie hier.
Vollständig Geimpfte (14 Tage nach der für den vollständigen Schutz notwendigen Impfung) und Genesene (Personen mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist) mit Nachweis zählen nicht zu der Gesamtpersonenzahl dazu und benötigen keinen negativen Corona-Schnelltest. Alle Regelungen der Öffnungsschritte 1-3 finden Sie hier im Überblick. Die Regelungen für den Sport finden Sie hier.
Corona-Schnelltests und -Selbsttests
Zusätzlich zu professionellen Schnelltests können auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests genutzt werden. D.h. Spieler:innen können einen Selbsttest mit zum Training bringen und diesen unter Aufsicht einer geeigneten Person durchführen. Bis zum Testergebnis müssen sich die Spieler:innen von der Gruppe isolieren. Hier ein Auszug aus der Definition einer geeigneten Person: Die geeignete Person muss “zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.”
Derzeit wird noch geklärt, ob ein Selbstschnelltest nur vor Ort von einem Dritten beaufsichtigt werden darf, oder ob auch durch eine Bescheinigung bestätigt werden darf, dass ein Test absolviert und ein negatives Ergebnis vorliegt. Dann könnten Tests auch zuhause gemacht werden. Auch hier werden wir schnellstmöglich informieren, sobald eine Klarstellung vorliegt.
Der Test, den Schüler:innen in der Schule absolvieren, gilt, wenn nicht älter als 24 Stunden, auch für den Trainingsbetrieb. Eine Vorlage für die Bestätigung des Ergebnisses finden Sie hier.
Kinder- und Jugendtrainer:innen sind impfberechtigt
Seit dem 17. Mai sind Ehrenamtliche in der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg in Impfzentren impfberechtigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV). Hierzu zählen insbesondere auch Kinder- und Jugendtrainer:innen. Vereine können ihren Trainerinnen und Trainern folgende Bescheinigung zum Nachweis der Impfberechtigung ausstellen. Weitere Informationen finden Sie unter www.impfen-bw.de. Impftermine können unter hier vereinbart werden.