Öffnungsstufen kurz erläutert
Öffnungstufe 1
Liegt die Inzidenz in den vergangenen 5 Tagen unter 100, so gilt am übernächsten Tag:
Sportanlagen und Sportstätten (§ 21 Abs. 1 Nr. 15 und Satz 2)
- Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport im Freien in Gruppen von bis zu 20 Personen. Für den organisierten Vereinssport ist das auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten erlaubt. Auf weitläufigen Außensportanlagen sind auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig.
Fitnessstudios
- Sind geschlossen, außer für Reha-Sport sowie Spitzen- und Profisport.
Schwimm- und Hallenbäder (§ 21 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 16)
- Außenbereiche geöffnet (eine Person je angefangene 20 qm).
- Kontaktarme Sportausübung.
Wettkämpfe und Wettbewerbe (§21 Abs. 1 Nr. 8)
- Wettkampfveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauer sind im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlaubt. Im Bereich des kontaktarmen Amateursports sind bis zu 20 Sportler gestattet.
Öffnungstufe 2
Öffnungstufe 3
§ 28b IfSG „»Bundesnotbremse«