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Anpassungen Corona-Regelungen für den Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen

Anpassungen Corona-Regelungen für den Trainingsbetrieb und Sportveranstaltungen

Am 5.November 2021 tritt die überarbeitete Corona-Verordnung Sport in Kraft. Die Anpassungen umfassen inhaltlich zwei zentrale Anliegen, die für den Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportveranstaltungen von Bedeutung sind.

Zudem gibt es weiterhin das 2G-Optionsmodell, weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Regelungen für den Sport ab 5. November 2021

Stufenabhängige Regelungen

Die Warn- und Alarmstufe orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohner*innen mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen. Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichte Zahlen.

Basisstufe

In geschlossenen Räumen müssen alle Sportler*innen einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis oder einen negativen Testnachweis vorlegen. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hier ausreichend. Dies gilt auch für Trainer*innen sowie Übungsleiter*innen. Nicht-immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ohne Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gestattet.

Warnstufe

In geschlossenen Räumen müssen alle Sportler*innen einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis oder einen negativen PCR-Testnachweis vorlegen. Nicht-immunisierten Personen ist der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien nur durch Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltestnachweises gestattet.

Für vom Verein beschäftigte, nicht-immunisierte Personen (Trainer*innen, Übungsleiter*innen, etc.) ist – unabhängig davon, ob diese hauptamtlich, ehrenamtlich oder selbstständig tätig sind – ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend.

Bei Wettkampfserien oder im Ligabetrieb in geschlossenen Räumen benötigen Sportler*innen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen und sonstige Mitwirkende, die nicht-immunisiert sind, nur noch einen negativen Antigen-Schnelltestnachweis. Ausgenommen davon sind weiterhin Zuschauer*innen.

Alarmstufe

In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgenommen. Im Freien ist nicht-immunisierten Personen die Sportausübung nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.

Für vom Verein beschäftigte, nicht-immunisierte Personen (Trainer*innen, Übungsleiter*innen, etc.) ist – unabhängig davon, ob diese hauptamtlich, ehrenamtlich oder selbstständig tätig sind – ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltestnachweis ausreichend.

Keine Ausnahmen gelten für nicht-immunisierte Sportler*innen, Trainer*innen und sonstige Mitwirkende bei Wettkampfserien und dem Ligabetrieb.

Ausnahmen von der Testpflicht und von 2G

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Schülerinnen und Schüler sind in der Alarmstufe ebenfalls von 2G ausgenommen.

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind außerdem symptomfreien Personen bis einschließlich 17 Jahre und solche, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht. Diese Personen müssen in beiden Stufen (Warn-/Alarmstufe) einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

Weitere Regelungen

  • Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
  • Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht; im Freien, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
  • Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen.
  • Die Kontaktdaten der Sportlerinnen und Sportler müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer.
  • Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen nur zur Einzelnutzung nach vorheriger Reservierung genutzt werden.
  • Der/Die Veranstalter*in/Anbieter*in ist für die Kontrolle der Genesenen-, Geimpften- und Getesteten-Nachweise sowie für die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.
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Handballbezirk Enz-Murr | HBEM

Der 1948 gegründete Handballbezirk 2 »Enz-Murr« ist der viertgrößte innerhalb des Landesverbands Württemberg.

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