Wichtige Änderungen zur Testpflicht von minderjährigen Schülern
Mit Gültigkeit vom 6. Dezember 2021 hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg auch die Corona-Verordnung Sport fortgeschrieben. Die komplette Verordnung finden Sie hier.
Wichtige Änderung ist, dass minderjährige Schüler nun in der Zeit in der keine regelmässige Testung in der Schule stattfindet, ebenfalls ein tagesaktuelles negatives Schnelltestergebnis für den Trainings- und Spielbetrieb vorweisen müssen. Dies ist z.B. in den Weihnachtsferien relevant.
Alle Regelungen auf einen Blick finden Sie hier.
Ende der Übergangsfrist für Schüler zwischen 12 und 17 Jahren
An dieser Stelle möchten wir nochmals explizit darauf hinweisen, dass Schüler zwischen 12 und 17 Jahren (durch die regelmässige Testung in der Schule) nur noch bis 31. Januar 2022 von der Testpflicht befreit sind und solange für sie auch kein Zutrittsverbot im Bereich der 2G- oder 2G+-Regel herrscht. Ab 1. Februar 2022 müssen auch Schüler ab 12 Jahren einen Impf- oder Genesenennachweis erbringen, sofern die 2G- oder 2G+-Regel gilt. Bei Gültigkeit der 3G-Regel reicht dann wieder ein negatives Schnelltestergebnis.